RBOG 1998 Nr. 31 Die Wahrung der dreimonatigen Frist gemäss § 246 Ziff. 2 ZPO ist nachzuweisen und nicht nur glaubhaft zu machen 1. Der Gesuchsteller machte einen Revisionsgrund nach § 246 Ziff. 2 lit. a ZPO geltend. Es stellt sich die Frage, ob die dreimonatige Frist eingehalten ist. 2. Eine die Frist in Lauf setzende Kenntnis des Revisionsgrundes ist vorhanden, sobald ein auf sicherer Grundlage und nicht bloss vagen Anhaltspunkten beruhendes Wissen gegeben ist, auch wenn noch kein sicherer Beweis vorliegt (BGE 95 II 286;