OG bzw. insbesondere denjenigen von § 246 Ziff. 1 lit. a ZPO TG nicht, wonach die Revision - mithin auch die Änderung des Urteilsdispositivs - zulässig ist, wenn das Gericht erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder in irrtümlicher Weise gewürdigt hat. Für den Kanton Thurgau bedeutet dies, dass selbst die Änderung des eröffneten Dispositivs von Amtes wegen zulässig ist, wenn ein Revisionsgrund nach § 246 Ziff. 1 ZPO gegeben ist. Es macht bereits aufgrund der Prozessökonomie und aus Kostengründen keinen Sinn, entweder ein entsprechendes Revisionsgesuch abzuwarten oder die Parteien zu zwingen, den Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen. Obergericht, 24. Februar 1998, ZB 97 61