RBOG 1991 Nr. 14). Es wurde indessen im Kanton Bern auch schon entschieden, die Urteilsberichtigung von Amtes wegen sei zulässig, wenn die Feststellungen des Entscheids zum Sachverhalt einen offenkundigen Irrtum enthalten, sofern an der Korrektur ungeachtet des Fehlens der Möglichkeit einer Änderung des Dispositivs oder ungeachtet fehlenden Einflusses auf dieses ein Interesse einer Partei oder - z.B. um des Ansehens willen - des Gerichts besteht (Leuch/Marbach/Kellerhals, Art. 334 N 3a am Schluss). Die ZPO BE kennt indessen den Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d OG bzw. insbesondere denjenigen von § 246 Ziff.