Es hatte zuvor übersehen, dass die Parteien einen Fälligkeitstermin vereinbart hatten. 2. Zwar wird nicht verkannt, dass das Gericht nach der Eröffnung des Urteils an seinen Entscheid gebunden ist, selbst wenn er auf einem rechtlichen Irrtum oder einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung beruht, es sei denn, es handle sich lediglich um eine blosse Berichtigung von Rechnungs-, Schreib- oder Redaktionsfehlern (Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 334 N 3a; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 190 N 3; RBOG 1991 Nr. 14).