das Recht auf Beweisführung hängt nicht von den allfälligen Kosten ab. Schliesslich bleibt unklar, welcher der drei beteiligten Richter über das notwendige Fachwissen verfügte, um die Angemessenheit der Rechnung beurteilen zu können. c) Zusammenfassend erbrachte der Berufungsbeklagte den rechtsgenüglichen Beweis bezüglich der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Arbeiten noch nicht. In den Ausführungen der Berufungsklägerin vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren muss sinngemäss auch die Bestreitung der Angemessenheit des Werklohns gesehen werden. Die Vorinstanz wird daher ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen haben. Rekurskommission, 7. August 1998, ZB 98 17