Diese Erwägungen erweisen sich auf der einen Seite als etwas widersprüchlich; auf der anderen Seite ist weder für die Parteien noch für die Rekurskommission nachvollziehbar, dass und inwiefern die Rechnungstellung angemessen sein sollte. Nicht nachvollziehbar ist auch, inwiefern bei einem Rechnungsbetrag von Fr. 7'000.-- eine Expertise mit Bezug auf relativ einfache Umbauarbeiten als unverhältnismässig gelten könnte. Letztlich haben sich ohnehin die Parteien diese Frage zu stellen; das Recht auf Beweisführung hängt nicht von den allfälligen Kosten ab.