Zudem dürfte - analog zu § 145 Abs. 2 GVG ZH - die Protokollierung der Voten sachverständiger Richter angezeigt sein, wenn diese an die Stelle eines Gutachters treten (Frank/Sträuli/Messmer, § 171 ZPO N 11a). b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich eine Expertise über den Wert der ausgeführten Arbeiten nicht als überflüssig.