Gesamthaft könne von einer angemessenen Rechnungsstellung ausgegangen werden. 2. a) Zu Recht auferlegte die Vorinstanz den Beweis für die Angemessenheit der Rechnung dem Berufungsbeklagten (Art. 8 ZGB). Grundsätzlich hat das Gericht auch das Recht, die einem Beweisbeschluss zugrundeliegende Auffassung oder die Beweislastverteilung zu ändern und bis zum Erlass des Endentscheids andere Beweise aufzuerlegen (§ 185 ZPO). Ebenso ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen anstelle des Beizugs eines Experten im Sinn von §§ 196 ff. ZPO auf das Wissen eines sachverständigen Richters abgestellt werden kann.