RBOG 1998 Nr. 29 Richterliches Fachwissen Art. 374 OR, § 181 aZPO (TG), § 185 aZPO (TG), §§ 196 ff. aZPO (TG) 1. a) Der Werklohn wird mangels anderer Vereinbarung nach Massgabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR). Strittig ist, welcher Preis den getätigten Arbeiten angemessen ist. b) Mit Bezug auf die Angemessenheit der Arbeiten auferlegte die Vorinstanz den Beweis dem Berufungsbeklagten und ordnete eine Expertise an. Nach durchgeführtem Augenschein und Zeugenbefragung verzichtete sie indessen auf die Durchführung einer Expertise bezüglich des Werts der Arbeiten, weil dies unverhältnismässig und auch überflüssig sei.