Weil damit die Vollstreckbarkeit eines die Klage gutheissenden Urteils gesichert werden soll, ist für eine solche Massnahme kein Raum, solange der Kläger nicht wenigstens glaubhaft gemacht hat, dass ihm der eingeklagte Anspruch gegenüber dem Beklagten zusteht, d.h. dass seine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Ebenfalls glaubhaft zu machen hat der Antragsteller des weitern, dass ihm ein nicht leicht gutzumachender Nachteil materieller oder immaterieller Natur (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 23 N 10) droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, § 110 ZPO N 15 f.).