b) Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist die Rechtshängigkeit der Klage (vgl. RBOG 1989 Nr. 28). Weil damit die Vollstreckbarkeit eines die Klage gutheissenden Urteils gesichert werden soll, ist für eine solche Massnahme kein Raum, solange der Kläger nicht wenigstens glaubhaft gemacht hat, dass ihm der eingeklagte Anspruch gegenüber dem Beklagten zusteht, d.h. dass seine Klage Aussicht auf Erfolg hat.