N 8). Droht ein Nachteil, der mit Geld vollwertig ersetzt werden kann, und steht nicht die Sicherung der Rechtsverfolgung zur Diskussion, ist nach Lehre und Rechtsprechung nur eine Massnahme zu erlassen, falls der Schaden schwer nachweisbar oder die Solvenz der Gegenpartei zweifelhaft ist. Durch Zuwarten mit der Stellung eines Massnahmebegehrens kann der Kläger den einstweiligen Rechtsschutz verwirken, soweit er mit dem Zuwarten manifestiert, dass keine akute Gefährdung vorliegt (Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 141; RBOG 1970 Nr. 29). b) Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist die Rechtshängigkeit der Klage (vgl. RBOG 1989 Nr. 28).