Ist jemand von einer schädigenden Handlung bedroht, die als unrechtmässig erscheint, kann zu seinem Schutz der Unterlassungsanspruch einstweilen vollstreckt werden. Massgebend ist dabei indessen weniger die Überlegung, dass dieser Anspruch vorzeitig vollstreckt, sondern vielmehr, dass ein bestehender, präsumtiv rechtsgemässer Zustand nicht eigenmächtig gestört werden soll (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 576 Anm. N 8).