Solche vorsorglichen Massnahmen sind zulässig, auch wenn sie im Bundesrecht nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie dienen insbesondere dazu, drohenden Schaden zu verhüten oder bereits eingetretenen Schaden möglichst einzudämmen (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 110 N 32). Ist jemand von einer schädigenden Handlung bedroht, die als unrechtmässig erscheint, kann zu seinem Schutz der Unterlassungsanspruch einstweilen vollstreckt werden.