RBOG 1998 Nr. 28 Vorsorgliche Massnahmen in hängigen Prozessen: Zulässigkeit, Voraussetzungen 1. Der Gerichtspräsident trifft in hängigen Prozessen die geeigneten vorsorglichen Massnahmen, sofern glaubhaft gemacht wird, einer Partei drohe ein nicht leicht gutzumachender Nachteil, besonders durch Veränderung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (§ 176 Abs. 1 ZPO). 2. a) Bei Klagen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands bzw. auf Unterlassung laufen vorsorgliche Massnahmen auf eine vorläufige Vollstreckung des eingeklagten Anspruchs hinaus. Solche vorsorglichen Massnahmen sind zulässig, auch wenn sie im Bundesrecht nicht ausdrücklich vorgesehen sind.