zuzusprechen (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.A., N 763): Die definitive Regelung über die Tragung der Kosten und über die Ausrichtung einer Parteientschädigung wird erst getroffen, wenn feststeht, dass der Eintrag zu Recht erfolgt ist. Rekurskommission, 24. August 1998, ZR 98 53