In solchen Fällen hat die gesuchstellende Partei nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung seitens der Gegenpartei, welche gar keine Möglichkeit gehabt hatte, sich dem Gesuch zu widersetzen, und es sind ihr auch trotz ihres Obsiegens die Verfahrenskosten zu überbinden. Selbst dann, wenn die Gegenpartei angehört wurde, sind indessen bei Verfügungen betreffend vorläufige Eintragung eines Grundpfandrechts die Kosten des Verfahrens einstweilen, d.h. unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Prozess, dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ist ihm auch dann, wenn der Gesuchsgegner sich dem Begehren widersetzte, keine Umtriebsentschädigung