ohne Anhörung der Gegenpartei, d.h. gestützt auf § 163 ZPO als superprovisorische Verfügung zu erlassen. In solchen Fällen hat die gesuchstellende Partei nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung seitens der Gegenpartei, welche gar keine Möglichkeit gehabt hatte, sich dem Gesuch zu widersetzen, und es sind ihr auch trotz ihres Obsiegens die Verfahrenskosten zu überbinden.