ebensowenig zu rügen ist aber entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten auch, dass sich die Vorinstanz mit der aus der Beweisverhandlung resultierenden neuen Sachlage befasste und diese in ihre Überlegungen einbezog. Sie durfte vielmehr unter keinen Umständen ausser acht lassen, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen im Beweisverfahren ihren Anspruch auf Bezahlung der strittigen Rechnung nun damit begründete, die Berufungsbeklagte habe ihr direkt den Reparaturauftrag erteilt. Demgemäss stellt diese im Berufungsverfahren aufrechterhaltene Behauptung auch kein unzulässiges Novum dar. Rekurskommission, 29. Mai 1998, ZB 98 7