Die Vorinstanz wäre deshalb auch nicht an ihren ursprünglich gefassten Beweisbeschluss gebunden gewesen; sie hätte diesen aufgrund der neuen Erkenntnisse anlässlich der Beweisverhandlung ohne weiteres ändern können (§ 185 ZPO). Dass sie dies nicht tat, ist nicht zu beanstanden, nachdem die Rechtslage ihres Erachtens genügend klar war; ebensowenig zu rügen ist aber entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten auch, dass sich die Vorinstanz mit der aus der Beweisverhandlung resultierenden neuen Sachlage befasste und diese in ihre Überlegungen einbezog.