Tatsachen, die erstmals im Lauf eines Beweisverfahrens aufgrund der Aussagen der befragten Personen zur Sprache kommen, sind nie - auch dann nicht, wenn eine Person wegen ihrer nahen Beziehung zu einer Partei nicht als Zeuge, sondern als Partei befragt wird - unzulässige Noven; sie sind vielmehr einerseits stets zu berücksichtigen und berechtigen die Parteien andererseits aufgrund von § 146 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO gegebenenfalls auch zur Änderung ihrer Vorbringen und Anträge (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 115 N 7). Die Vorinstanz wäre deshalb auch nicht an ihren ursprünglich gefassten Beweisbeschluss gebunden gewesen;