2. a) Gemäss § 146 Abs. 1 ZPO sind die Parteien mit allen bis zum Schluss ihres letzten Vortrags in der Hauptverhandlung nicht angebrachten Anträgen, tatsächlichen Behauptungen, Bestreitungen und Einreden ausgeschlossen. In § 146 Abs. 2 ZPO werden sodann die Ausnahmen genannt, nämlich diejenigen Umstände, die es den Parteien erlauben, auch noch nach ihrem letzten Vortrag in der Hauptverhandlung Behauptungen vorzutragen und Anträge zu stellen. b) § 146 ZPO beschlägt offensichtlich einzig die Parteivorträge: Es wird in dieser Bestimmung nur erwähnt, bis zu welchem Zeitpunkt resp. unter welchen Bedingungen Noven zulässig sind.