Während die Berufungsklägerin in der Klagebegründung behauptet hatte, sie sei von A, welcher als Stellvertreter der Berufungsbeklagten gehandelt habe, zur Reparatur aufgefordert worden, machte sie anlässlich der Beweisverhandlung geltend, die Berufungsbeklagte habe sie direkt aufgeboten. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz die im Beweisverfahren vorgetragenen, der ursprünglichen Darstellung der Berufungsklägerin widersprechenden Sachverhaltsschilderungen aufgrund von § 146 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigen dürfen. 2. a)