RBOG 1998 Nr. 26 Eventualmaxime und Novenrecht bei neuen Tatsachen, die sich im Beweisverfahren ergeben § 146 Abs. 1 aZPO (TG), § 146 Abs. 2 Ziff. 1 aZPO (TG), § 231 aZPO (TG) (§230 aaZPO (TG)) 1. Die Berufungsklägerin reparierte bei der Berufungsbeklagten ein Gerät. Letztere verweigerte die Bezahlung der Rechnung. Strittig ist, ob der Auftrag von ihr selbst oder von einem Dritten erteilt wurde. Während die Berufungsklägerin in der Klagebegründung behauptet hatte, sie sei von A, welcher als Stellvertreter der Berufungsbeklagten gehandelt habe, zur Reparatur aufgefordert worden, machte sie anlässlich der Beweisverhandlung geltend, die Berufungsbeklagte habe sie direkt aufgeboten.