Die heutigen Vorbringen der Berufungsklägerinnen mit Bezug auf die Protokolle der Vorinstanz sind verspätet. Der Beizug der Tonbandaufzeichnungen der Beweisverhandlungen vor Vorinstanz kommt nicht in Frage, weil massgebend für die Zeugenaussagen nur die schriftlichen Protokolle sind (§ 218 ZPO i.V.m. Art. 9 ZGB), die nach Ablauf der Frist für die Protokollberichtigungsbeschwerde nicht abgeändert werden können. Obergericht, 23. Juni 1998, ZB 97 123