Die Vorinstanz las allen befragten Zeugen deren Aussagen vor, und die Zeugen bestätigten die Richtigkeit des Protokolls. Die Berufungsklägerinnen bzw. deren Rechtsvertreter waren bei den Beweisverhandlungen anwesend. Sofern die vorgelesenen Aufzeichnungen gegebenenfalls nicht mit den Depositionen eines Zeugen übereingestimmt haben sollten, hätten die Parteien somit sofort einen entsprechenden Einwand erheben können. Soweit überhaupt möglich, hätten sie zudem fristgerecht ein Protokollberichtigungsbegehren nach § 101 ZPO stellen können. Die heutigen Vorbringen der Berufungsklägerinnen mit Bezug auf die Protokolle der Vorinstanz sind verspätet.