Der Zeuge hat die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich zu bestätigen. Für die Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts erbringt das Protokoll den Beweis (Art. 9 ZGB; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., 9. Kap. N 19). Jede Partei hat gemäss § 101 Abs. 1 ZPO das Recht, bei Unrichtigkeiten oder wesentlichen Auslassungen im Protokoll beim Gericht innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme die Berichtigung zu verlangen. Das Gericht trifft seinen Entscheid in Beschlussesform. b) Die Vorinstanz las allen befragten Zeugen deren Aussagen vor, und die Zeugen bestätigten die Richtigkeit des Protokolls.