RBOG 1998 Nr. 25 Für die Zeugenaussagen sind die schriftlichen Protokolle massgebend, nicht aber die Tonbandaufzeichnungen Art. 9 ZGB, § 101 aZPO (TG), § 218 aZPO (TG) 1. In ihrer Berufungseingabe machten die Berufungsklägerinnen geltend, die Vorinstanz habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert, indem sie im Beweisverfahren wesentliche Aussagen der Zeugen nicht zu Protokoll genommen habe, und beantragten, im Rahmen des Berufungsverfahrens die Zeugeneinvernahmen zu wiederholen. 2. a) Nach § 218 ZPO sind die Aussagen der Zeugen schriftlich festzuhalten. Die Aufzeichnungen sind vorzulesen. Der Zeuge hat die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich zu bestätigen.