RBOG 1998 Nr. 24 Verzinsung von Offizialanwaltshonoraren nur bei Verzug 1. Das Obergericht verpflichtete den Berufungsbeklagten, den Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Der Offizialanwalt des Berufungsklägers macht geltend, die zugesprochene Parteientschädigung sei uneinbringlich und forderte eine Offizialanwaltsentschädigung zuzüglich 5% Zins seit Urteilsdatum. 2. Es ist nicht möglich, auf der Offizialanwaltsentschädigung noch einen Zins aufzurechnen: