Wird ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt eingereicht, ist, sofern das Gesuch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich als unbegründet erscheint, eine allfällige Prozessentschädigung seitens der Gegenpartei dem Anwalt der Partei zuzusprechen, die das Gesuch stellt (§ 82 Abs. 2 ZPO); auf diese Weise kann - um unnütze Umwege über die Mandantschaft zu vermeiden - der betroffene Anwalt die Parteientschädigung selbst eintreiben und bei Uneinbringlichkeit einen Gerichtsbeschluss entsprechend RBOG 1993 Nr. 18 beantragen.