{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--23_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-23", "Checksum": "65c54d0694358389d6f48eb47d4cfd01"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstandslosigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, wenn der Gesuchsteller obsiegt; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 18"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:39", "Checksum": "792c93f32f3783ec94a51fc3d30f2f29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 23\nRegeste:\nGegenstandslosigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, wenn der Gesuchsteller obsiegt; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 18\n\nRBOG 1998 Nr. 23\nGegenstandslosigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, wenn der Gesuchsteller obsiegt; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 18\nGemäss RBOG 1993 Nr. 18 wird das Gesuch einer Partei um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt gegenstandslos, wenn sie im Verfahren obsiegt. Diese Rechtsprechung ist zu präzisieren: Wird ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt eingereicht, ist, sofern das Gesuch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich als unbegründet erscheint, eine allfällige Prozessentschädigung seitens der Gegenpartei dem Anwalt der Partei zuzusprechen, die das Gesuch stellt (§ 82 Abs. 2 ZPO); auf diese Weise kann - um unnütze Umwege über die Mandantschaft zu vermeiden - der betroffene Anwalt die Parteientschädigung selbst eintreiben und bei Uneinbringlichkeit einen Gerichtsbeschluss entsprechend RBOG 1993 Nr. 18 beantragen. Damit werden gleichzeitig Probleme, wie sie z.B. dadurch entstehen können, dass die Gegenpartei Verrechnung erklärt, ausgeschlossen; es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob bei einer Verrechnungserklärung von Uneinbringlichkeit gesprochen werden kann.\nRekurskommission, 13. Juli 1998, ZP 98 5"}