c) Zusammenfassend kann somit zwar im Einzelfall ausnahmsweise die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen mangelnder Vollstreckbarkeit des Urteils verweigert werden, wenn eine Zwangsvollstreckung auf lange Zeit als völlig aussichtslos gelten muss (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 47.A., § 114 N 7C S. 335); allerdings ist dabei grösste Zurückhaltung zu üben (vgl. Zöller, § 114 N 39). In der Regel kann aber bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit nicht auf die Vollstreckbarkeit des Entscheids abgestellt werden, weil es immerhin denkbar ist, dass sich die Gegenpartei finanziell erholt. Rekurskommission, 18. Mai 1998, ZR 98 29