Insbesondere bei natürlichen Personen kann in der Regel nicht mit genügender Sicherheit abgeschätzt werden, ob in dieser Zeitspanne nicht Vermögen anfallen kann. Fragen liesse sich höchstens, ob etwa bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche durch eine Konkurseröffnung aufgelöst werden und nach dem Konkurs untergehen (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 48 N 31), die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens zu bejahen wäre, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit die Vollstreckung der eingeklagten Forderung zu einem Konkursverfahren ohne Dividende führen würde.