Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung massgebend (BGE 101 Ia 37). In jenem Zeitpunkt lässt sich in der Regel nicht abschliessend feststellen, ob sich in naher oder ferner Zukunft - wobei angesichts der Verjährung von Verlustscheinsforderungen von einem Zeitraum von etwa 20 Jahren auszugehen wäre - die beklagte, zur Zeit insolvente Partei nicht doch noch finanziell erholen könnte. Insbesondere bei natürlichen Personen kann in der Regel nicht mit genügender Sicherheit abgeschätzt werden, ob in dieser Zeitspanne nicht Vermögen anfallen kann.