Das letztgenannte Argument dürfte aber gerade beim Beweismittel der Zeugen- und/oder Parteiaussage nicht zwingend sein, weil der persönliche Eindruck bei einer Aussage wesentlich sein kann und die Zeugen daher grundsätzlich von dem - im ordentlichen Verfahren zuständigen - Gesamtgericht oder einer Abordnung davon einzuvernehmen sind (§ 213 Abs. 1 ZPO). Gegen die Berücksichtigung der Vollstreckungsaussichten sprechen denn auch nicht nur Gründe wie die Unterbrechung der Verjährung, die erhebliche Verlängerung der Verjährungsfristen sowie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Beweismassnahmen, sondern insbesondere auch das Problem der Beurteilung der Vollstreckungsaussichten an sich.