§§ 170 f. ZPO). Das letztgenannte Argument dürfte aber gerade beim Beweismittel der Zeugen- und/oder Parteiaussage nicht zwingend sein, weil der persönliche Eindruck bei einer Aussage wesentlich sein kann und die Zeugen daher grundsätzlich von dem - im ordentlichen Verfahren zuständigen - Gesamtgericht oder einer Abordnung davon einzuvernehmen sind (§ 213 Abs. 1 ZPO).