Zwar ist die Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend, dass es zur Unterbrechung der Verjährung keines Prozesses bedarf; es genügt beispielsweise die Anhebung der Betreibung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Ebenso verjähren die in einem Verlustschein verurkundeten Forderungen seit der Revision des SchKG 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG). Zutreffen mag auch, dass das Risiko des Beweisverlustes mit ungleich kleinerem Aufwand als mit einem Prozess im ordentlichen Verfahren abgewendet werden kann (summarisches Verfahren betreffend Beweissicherung; §§ 170 f. ZPO).