So wurde entschieden, die unentgeltliche Prozessführung könne nicht mit der Begründung verweigert werden, das Vaterschaftsurteil gegen einen Algerier würde in Algerien nicht anerkannt und könnte dort nicht vollstreckt werden (BGE 100 Ia 114 f.). Die gegenteilige Ansicht vertritt Düggelin (Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 106) mit dem auch von der Vorinstanz betonten Argument, eine vermögende Partei würde bei vernünftiger Überlegung gegen einen zahlungsunfähigen Beklagten keinen Prozess anstrengen. b) Zwar ist die Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend, dass es zur Unterbrechung der Verjährung keines Prozesses bedarf;