Erwähnt wird zudem die Verschlechterung oder der Verlust von Beweismitteln (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 15.A., § 114 N 39). Auch das Bundesgericht scheint - soweit überblickbar - im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht auf die Vollstreckbarkeit des Urteils abzustellen. So wurde entschieden, die unentgeltliche Prozessführung könne nicht mit der Begründung verweigert werden, das Vaterschaftsurteil gegen einen Algerier würde in Algerien nicht anerkannt und könnte dort nicht vollstreckt werden (BGE 100 Ia 114 f.).