Zürich 1990, S. 109) halten denn auch ausdrücklich fest, wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der eingeklagten Forderung dürfe die unentgeltliche Prozessführung nicht verweigert werden. Als Begründung wird auf die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Klage sowie darauf hingewiesen, dass mit dem Urteil der Betreibungsweg erfolgreich beschritten und im schlimmsten Fall davon profitiert werden kann, dass aus dem vollstreckten Verfahren ein Verlustschein resultiert und die Forderung damit unverjährbar wird. Erwähnt wird zudem die Verschlechterung oder der Verlust von Beweismitteln (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 15.A., § 114 N 39).