Leuch/Marbach/Kellerhals (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 77 N 3b) und Ries (Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 109) halten denn auch ausdrücklich fest, wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der eingeklagten Forderung dürfe die unentgeltliche Prozessführung nicht verweigert werden.