Sei dies aufgrund der fehlenden Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei im Hauptprozess eher zu verneinen, müsse die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt verweigert werden, weil auch eine vermögende Partei in einem solchen Fall keinen Prozess anstrengen würde. 2. a) Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht eher gegen die von der Vorinstanz vertretene Auffassung: § 80 Abs. 1 ZPO hält ausdrücklich fest, dass "der Prozess nicht aussichtslos" erscheinen darf. Leuch/Marbach/Kellerhals (Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 77 N 3b) und Ries (Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss.