RBOG 1998 Nr. 22 Mangelnde Vollstreckbarkeit des Entscheids als Kriterium für die Aussichtslosigkeit des Prozesses 1. Der Prozess ist in rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen nicht aussichtslos. Nach Auffassung der Vorinstanz ist indessen bei der Frage der Aussichtslosigkeit auch zu prüfen, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, dass das erstrittene Urteil vollstreckt werden könne. Sei dies aufgrund der fehlenden Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei im Hauptprozess eher zu verneinen, müsse die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt verweigert werden, weil auch eine vermögende Partei in einem solchen Fall keinen Prozess anstrengen würde.