Die Kosten belaufen sich somit bislang auf rund Fr. 10'000.--. Der Rekurrent klagt wegen fristloser Entlassung rund Fr. 19'000.-- ein. Gelangen nicht die arbeitsvertraglichen Gesetzesbestimmungen zur Anwendung, wird ihm nicht eine Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR, sondern eine betragsmässig kleiner ausfallende Zahlung als Schadenersatz zugesprochen. Ob einer dieser Ansprüche gerechtfertigt ist, wird nicht ohne Beweisverfahren entschieden werden können. Dementsprechend steigen sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Parteientschädigung um rund 40%.