Zumindest in Forderungsprozessen lohnt sich ein Prozess - wenigstens finanziell - stets nur dann, wenn die Gesamtabrechnung zugunsten der klagenden Partei lautet. Dies ist dann der Fall, wenn die Gerichtsgebühren und Anwaltsauslagen die ihr zugesprochene Forderung nicht gleichermassen konsumieren. Trifft dies zu, wird eine vernünftige vermögende Partei darauf verzichten, einen Prozess durchzuführen; dies gilt jedenfalls so lange, als pekuniärer Gewinn für sie wichtiger ist als Rechthaberei. 3. a) Ein Streitwert von rund Fr. 122'000.-- hat dann, wenn das Verfahren an der Hauptverhandlung beendet werden kann, eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zur Folge (§ 11 Ziff. 1 GebV).