Im Gegenzug dazu soll aber auch verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten ein Verfahren durchführt, das sie dann, wenn sie selbst dafür aufkommen müsste, vernünftigerweise nicht einleiten würde. Diejenige Partei, die einen Prozess selber bezahlen muss, wird den Entscheid, ob sie prozessieren will, kaum je nur vom möglichen Prozentsatz ihres Obsiegens in bezug auf das Rechtsbegehren abhängig machen; sie wird in aller Regel auch die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten mit in ihre Überlegungen einbeziehen. Zumindest in Forderungsprozessen lohnt sich ein Prozess - wenigstens finanziell - stets nur dann, wenn die Gesamtabrechnung zugunsten der klagenden Partei lautet.