Diese Praxis bedarf nach Auffassung der Rekurskommission einer Präzisierung. § 80 ZPO will verhindern, dass eine Partei zufolge ihrer Bedürftigkeit von der Führung eines nicht aussichtslosen Prozesses ausgeschlossen wird; sie soll nicht schlechter gestellt sein als eine vermögende Partei. Im Gegenzug dazu soll aber auch verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten ein Verfahren durchführt, das sie dann, wenn sie selbst dafür aufkommen müsste, vernünftigerweise nicht einleiten würde.