2. Der Rekurrent verwahrt sich gegen diese Auffassung mit dem Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer (Die zürcherische Zivilprozessordnung, 3.A., § 84 N 22). Dort wird unter Bezugnahme auf ZR 50, 1951, Nr. 8 und 36, 1937, Nr. 191 festgehalten, liessen die Rechtsbegehren des Gesuchstellers auch nur zu einem kleinen Teil die Möglichkeit eines Erfolgs offen, könne der Prozess nicht in vollem Umfang als aussichtslos gelten; die unentgeltliche Prozessführung sei in einem solchen Fall auf die nicht aussichtslosen Begehren zu beschränken. Diese Praxis bedarf nach Auffassung der Rekurskommission einer Präzisierung.