RBOG 1998 Nr. 21 Aussichtslosigkeit des Prozesses zufolge massiven Überklagens 1. Der Rekurrent hob einen arbeitsrechtlichen Forderungsprozess an. Seine Ansprüche betreffend Sozialabgaben und Ferienentschädigung machen frankenmässig rund 85% des gesamten Forderungsbetrags, d.h. rund Fr. 103'000.-- aus. Die übrigen Fr. 19'000.-- sind Lohn während der dreimonatigen Kündigungsfrist sowie eine Strafzahlung im Sinn von Art. 337c Abs. 3 OR. Diese Forderung erachtete die Vorinstanz nicht von vornherein als ungerechtfertigt.