entscheidend ist allein, ob er aufgrund der Einkommensverhältnisse und des Existenzminimums, umgerechnet auf 12 Monate, zu deren Bezahlung in der Lage ist oder wäre. Er darf jedoch nicht gezwungen sein, die Mittel anzugreifen, denen er zur Deckung des Grundbedarfs für sich (und allenfalls seine Familie) bedarf (BGE 120 Ia 181). Rekurskommission, 24. August 1998, ZR 98 73/74/75